Anpassung der AHV- und IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung
Ab 1. Januar 2021 werden die AHV- und die IV-Renten der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Die Minimalrente steigt von 1’185 auf 1’195 CHF monatlich, und die jährlichen Beträge der Ergänzungsleistungen werden von 19’450 auf 19’610 CHF für Alleinstehende und von 29’175 auf 29’415 für Ehepaare erhöht.
Auch die Beträge der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags steigen leicht. Letzterer von 33.20 auf 33.50 CHF für den Grundbeitrag, von 49.20 auf 50.20 CHF für besondere Pflege und von 88.55 auf 89.30 CHF pro Nacht.
Kleiner Wermutstropfen: In der beruflichen Vorsorge (BVG) wird der Koordinationsabzug in der obligatorischen Vorsorge erhöht, von momentan 24’855 auf 25’095 CHF.
Die BVG-Beiträge werden ab 2021 auf alle Löhne ab 21’510 CHF erhoben (derzeit noch ab 21’330 CHF). Für Teilzeitarbeitende und/oder Personen mit niedrigem Lohn ist das eine schlechte Nachricht, weil sie nicht oder nicht mehr in der Lage sind, ihr Alterskapital aufzustocken.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat eine Zusammenfassung zu den geänderten Beiträgen erstellt.
Unterstützung für Betreuende und pflegende Angehörige
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt schrittweise in Kraft: der erste Teil ab dem 1. Januar, der zweite ab deb 1. Juli 2021.
Pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, können kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, ihren Beschäftigungsgrad reduzieren oder Urlaub beziehen. Mit diesem Gesetz werden für alle Erwerbstätigen die gleichen Voraussetzungen geschaffen.
Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten: Die rechtlichen Bestimmungen betreffend kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung kranker oder verunfallter Angehöriger werden ab dem Januar 2021 präzisiert und erweitert.
Neu gelten nicht mehr nur Kinder, Ehepartnerinnen bzw. Ehepartner und eingetragene Partnerinnen bzw. Partner als Angehörige, sondern auch Konkubinatspartnerinnen und -partner, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister. Wer der Arbeit fernbleibt, um sich um solche Angehörigen zu kümmern, hat während höchstens drei Tagen pro Fall und höchstens zehn Tagen pro Jahr Anspruch auf Lohnfortzahlung.
Ausweitung der Betreuungsgutschriften: Der Anspruch auf AHV-Betreuungsgutschriften wird auf pflegende Angehörige ausgeweitet, die sich um eine Person mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades kümmern. Früher war dazu eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades notwendig. Auch die Betreuung einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners (bei gemeinsamem Haushalt während mindestens fünf Jahren) wird künftig anerkannt sowie die Betreuung von Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kindern, Kindern der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners und von Geschwistern. Die Betreuungsgutschriften werden bei der Berechnung der AHV-Rente als fiktives Einkommen angerechnet.
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Spitalaufenthalten: Mit dem neuen Gesetz werden die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV für Kinder bei einem Spitalaufenthalt des Kindes nicht mehr unterbrochen, sondern weiterhin ausbezahlt. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, erfolgt die weitere Auszahlung unter der Bedingung, dass die Anwesenheit der Eltern im Spital weiterhin erforderlich ist. Die Heimaufenthalte fallen nicht unter diese Regelung, weil die Kinder dort vollständig von Dritten betreut werden.
Bei Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Beratungstätigkeit zu den entsprechenden Zeiten gern zur Verfügung. Nähere Informationen dazu finden Sie hier>>