Rechtliches

Patientenverfügung

Mit der Patientenverfügung treffen Sie heute Entscheide für einen Moment, in dem Sie nicht (mehr) selber entscheiden können. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag bezieht sich die Patientenverfügung ausschliesslich auf medizinische Massnahmen.

In einer Patientenverfügung kann für den Fall der Urteilsunfähigkeit festgelegt werden, welche medizinischen Massnahmen ergriffen werden sollen oder wer entscheidungsbefugt sein soll. Eine Patientenverfügung kann auch in einen Vorsorgeauftrag integriert werden.

Bei medizinischen Massnahmen denkt man zuerst an ärztliche Behandlungen, also an Operationen. Medizinische Massnahmen sind aber auch therapeutische, diagnostische und pflegerische Massnahmen. Diese können die Genesung zum Ziel haben oder lediglich Symptome lindern und Komplikationen vorbeugen. In einem weiteren Sinn gehören auch Ort und Art der Pflege, die Wahl der behandelnden Ärzte, Ärztinnen und der Pflegenden zu den medizinischen Massnahmen. Auch Organ-, Gewebe- oder Zellspenden gehören dazu.

Vorgaben für die Patientenverfügung sind:

  • Urteilsfähigkeit (somit können auch Minderjährige eine Patientenverfügung erstellen, wenn Sie urteilsfähig sind).
  • Datum und Unterschrift müssen von Hand aufgeführt sein. Die Verfügung selber kann mit einer Vorlage geschrieben sein.
  • Erneuern oder aktualisieren Sie ihre Patientenverfügung regelmässig, damit keine Zweifel an ihrem aktuellen Willen aufkommen. (wenn Sie keine Änderungen wollen, reicht die Ergänzung von aktuellem Datum mit Unterschrift am Ende der Verfügung.

Angehörige frühzeitig einbeziehen!

Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag unbedingt mit den Menschen, die Ihnen nahe stehen. Denn sie sollen wissen, was sie sich im Ernstfall wünschen.

Ihr Vertrauensarzt ist ebenfalls ein wichtiger Gesprächspartner beim Erarbeiten der Patientenverfügung. Denn bei vielen Entscheiden sind die daraus entstehenden Folgen nicht einfach absehbar. Hier kann Ihr Arzt informieren und beraten.

ACHTUNG vor widersprüchlichen Aussagen in Ihrer Patientenverfügung. Wenn Sie nicht an Maschinen angeschlossen werden wollen, sind z.B. nach einem Unfall auch kaum Operationen möglich, da dies zwangsläufig zum Anschluss an Maschinen führen würde.

Weitere Informationen zur Patientenverfügung erhalten Sie von Ihrem Arzt oder im Buch «Erwachsenenschutz» von Walter Noser und Daniel Rosch im Beobachter-Shop. Das neue Gesetz umfassend erklärt – mit Praxisbeispielen.

Weiterführende Links

Vorsorgeauftrag

Mit einem Vorsorgeauftrag kann man bestimmen, von wem man im Fall der Urteilsunfähigkeit vertreten werden möchte.

Höchstpersönliche Rechte

Mit dem neuen Erwachsenenschutz-Gesetzt, das seit Anfang 2013 in Kraft ist, hat das Selbstbestimmungsrecht einen hohen Stellenwert. Dabei wird eine Unterscheidung gemacht zwischen absolut höchstpersönlichen Rechten (z.B. anerkennen eines Kindes, einreichen einer Scheidungsklage oder errichten von Vorsorgeauftrag oder Patientenverfügung) und relativ höchstpersönlichen Rechten (z.B. einwilligen in ärztliche Heileingriffe, Unterhaltsklagen, Namensänderungen). Für absolut höchstpersönliche Rechte kann keine Stellvertretung zugelassen werden. Für relativ höchstpersönliche Rechte kann im Falle einer Urteilsunfähigkeit eine Stellvertretung zugelassen werden.

Leistungsumfang

Im Vorsorgeauftrag besteht die Möglichkeit, auch in Situationen, in den man selber nicht (mehr) entscheiden kann (Bewusstseinsverlust, Demenz, …) das Selbstbestimmungsrecht wahr zu nehmen. Man kann festlegen, wer die Personensorge, die Vermögenssorge und den Rechtsverkehr – oder auch nur Teile davon – übernehmen soll. Und man kann bestimmen, was die beauftragte Person nicht tun darf. Der Vorsorgeauftrag ist somit so etwas wie der zweitletzte Wille. Im Gesetz ist er in ZGB Artikel 360 bis 369 geregelt.

Ohne Vorsorgeauftrag können nur Ehegatten und eingetragene Partner/
-innen den urteilsunfähig gewordenen Partner in alltäglichen finanziellen Angelegenheiten vertreten. Deshalb ist ein Vorsorgeauftrag gerade 
für Konkubinatspartner wichtig, die später nicht einen staatlich bestellten Beistand erhalten wollen.

Wichtig: Der Vorsorgeauftrag steht exklusiv jenen zur Verfügung, die sich erst ab ihrer allfälligen Urteilsunfähigkeit vertreten lassen wollen – und wird erst bei Urteilsunfähigkeit der «AuftraggeberIn» wirksam.

Reicht eine Vollmacht nicht?

Sich mit einer Vollmacht zu begnügen kann unzureichend sein, auch wenn Sie darin explizit festhalten, dass sie weitergelten soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Die bevollmächtigte Person muss der Erwachsenenschutzbehörde die Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers melden – so sieht es eine neuere Bestimmung im Auftragsrecht vor. Die KESB prüft dann Schutzmassnahmen.

Bei Ehe- und Konkubinatspaaren gilt ein Vertretungsrecht. Für ausserordentliche Vermögensverwaltung (z.B. Geschäftsliquidation, Börsengeschäfte o.ä), müsste aber das Einverständnis der Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeholt werden.

Hier hilft der Vorsorgeauftrag: Die früher von Ihnen eingesetzte Vorsorgebeauftragte kann ab Ihrer Urteilsunfähigkeit für Sie handeln.

Wie schreibt man einen Vorsorgeauftrag?

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen:

  1. Eigenhändiger Vorsorgeauftrag
    der Vorsorgeauftrag ist von A bis Z von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben. Fall sich das Datum der Erstellung anders feststellen lässt, führt ein fehlendes Datum nicht automatisch zur Ungültigkeit des Vorsorgeauftrages (vgl. Art. 520a ZGB).
  2. Öffentliche beurkundeter Vorsorgeauftrag
    Wer wegen körperlicher Gebrechen nicht selber schreiben kann oder Zweifel von Angehörigen oder Behörden an der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt der Errichtung vorbeugen will, kann den Vorsorgeauftrag öffentlich beurkunden lassen. Dies kann auch helfen, wenn der Verdacht entkräftet werden soll, dass der Vorsorgeauftrag unter Zwang geschrieben wurde. Öffentlich beurkundet bedeutet, dass der Vorsorgeauftrag bei einer Urkundsperson (meist Notar oder Notarin) gemacht wird. Er wird dabei nicht öffentlich ausgeschrieben. Notariatskosten sind kantonal unterschiedlich; sie können sich auf 300 bis 1‘000 Franken oder mehr belaufen.

Was gehört in den Vorsorgeauftrag?

Damit die beauftragte Person auch in ihrem Sinne handeln kann, müssen Sie festlegen, wie der Auftrag auszuführen ist und in welchen Tätigkeitsfeldern gehandelt werden soll. Hier die wichtigsten Punkte:

  • Einkommen und Vermögen verwalten:

Welche natürliche oder juristische Person soll dies in ihrem Sinne tun. Was soll nicht mit ihrem Geld gemacht werden? Sie können z.B. auch bestimmen, wem regelmässig Geld gespendet wird und wieviel, welche Konten nicht aufgelöst werden dürfen, usw.

  • Personensorge:

Sie entscheiden, wer Ihre persönliche Pflege übernehmen soll und wie diese Pflege aussehen soll, wann die Wohnung aufgelöst werden darf usw.

  • Vertretung im Rechtsverkehr

Damit die beauftragte Person alle nötigen Verträge abschliessen oder kündigen kann, müssen Sie dies ausformulieren.

  • Bezug zu vorherigen Vorsorgeaufträgen

Ist der neu verfasste Vorsorgeauftrag eine Ergänzung zum Vorsorgeauftrag vom 1.4.2013 oder ersetzt der neue Vorsorgeauftrag den Vorgänger. Dies muss klar ersichtlich sein.

  • Hinweis auf eine allfällige Patientenverfügung
  • Regelung zur Entschädigung für die beauftragte Person

Sinnvoll ist es, die aufgeführten Personen (Name, Geburtsdatum. Wohnort) zumindest darüber zu informieren, dass sie im Vorsorgeauftrag mit Aufgaben von Ihnen betraut wurde. Auch ist es oft sinnvoll, eine Zweitperson zu benennen, falls die Nummer eins das Mandat nicht übernehmen kann oder irgendwann nicht mehr in der Lage ist, die Aufgabe auszuführen.

Für verschiedene Aufgaben können verschiedene Personen bestimmt werden. Wenn die Aufgaben nicht klar zugewiesen sind, müssen alle aufgeführten Personen gemeinsam entscheiden.

Wer kann beauftragt werden?

Die beauftragte Person muss persönlich und fachlich geeignet sein, die nötige Zeit einsetzen und die Aufgaben wahrnehmen können. Für die Rechtgeschäfte muss die eingesetzte Person handlungsfähig sein nach Art. 12 und 13 ZGB. Bei einer juristischen Person (Betrieb) muss der Mitarbeiter, der die Aufgabe tatsächlich wahrnimmt, persönlich und fachlich die nötigen Fähigkeiten mitbringen.

Wo bewahre ich den Vorsorgeauftrag auf?

Am besten schon mal Verwandte und Freunde informieren, dass ein Vorsorgeauftrag besteht. Da er schnell gefunden werden soll, da ablegen, wo Pass, Testament und andere wichtige Dokumente aufbewahrt werden, evtl. auch einer Person Ihres Vertrauens übergeben.

Wenn die Erwachsenenschutzbehörde über ihre Urteilsunfähigkeit informiert wird, muss sie beim Zivilstandsamt nachfragen, ob ein Vorsorgeauftrag besteht. Sie können eintragen lassen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser hinterlegt ist. Die Gebühren sind in der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen geregelt somit kosten Eintragen, Eintrag ändern oder Eintrag löschen je CHF 75.00.

Sozialversicherung

www.ahv-iv.ch
Die Informationsstelle von AHV/IV

Erwachsen werden (pdf)
Was steht meinem Kind zu? Ein sozialversicherungsrechtlicher Ratgeber für Eltern von Kindern mit Behinderung.

IV-Ausweis für Kinder
Wichtig z.B. für Begleitkarte im öffentlichen Verkehr. Hier finden sie das IV-Rundschreiben, das über die Abgabe und die Abgabekriterien für einen IV-Ausweis für Kinder informiert.

Die Invalidenversicherung: ein Risikofaktor für Armut
Analyse von Stéphane Rossini, alt Nationalrat, Spezialist für Sozialpolitik
aus der Agile-Zeitschrift «Behinderung & Politik» 1 / 19

Leistungen für Arbeitgebende

Ziel der Invalidenversicherung ist die Integration und Reintegration von Menschen im Erwerbsalter in den Arbeitsmarkt und in die Gesellschaft. Dazu werden von der IV auch spezifische Leistungen für Arbeitgebende angeboten. Hier eine Zusammenstellung von der SVA Zürich.

Die Merkblätter der IV z.B. zum Thema «Berufliche Eingliederung» oder «Früherfassung» finden Sie unter diesem Link

Kurzinfo der IV-Leistungen für Arbeitgebende zum Herunterladen (pdf)

Links für Fachleute/Ärzte

Die Informationsstelle von AHV/IV: www.ahv-iv.ch 

Informationsplattform für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, um die Zusammenarbeit mit den IV-Stellen zu vereinfachen und zu erleichtern. Im Interesse der Betroffenen; www.iv-pro-medico.ch 

Befreiung Wehrpflichtersatzabgabe

Das Bundesgesetzt über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) hält fest, dass Schweizer Bürger mit Wohnsitz in der Schweiz, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung erfüllten (Militär- oder Zivildienst), eine Ersatzabgabe zu leisten haben. Die Bundessteuergesetzgebung legt die Höhe der Ersatzabgabe fest.

Menschen mit einer erheblichen Behinderung können unter gewissen Voraussetzungen von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit werden. Jedoch erfüllen nicht alle Betroffenen mit einer Behinderung die Voraussetzungen für eine Befreiung der Abgabepflicht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrecht stuft dies als diskriminierend ein, worauf der Bundesrat entschied, solchen Personen unter gewissen Umständen zu erlauben, Militärdienst zu leisten, damit diese keine Ersatzabgabe bezahlen müssen.

Befreiung vom Wehrpflichtersatz wegen einer erheblichen Behinderung

Von der Ersatzpflicht bereit ist, wer im Ersatzjahr

  1. wegen einer erheblichen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach Abzug von Versicherungsleistungen (Taggelder, Renten) sowie behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt
  2. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung (HE) der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht
  3. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine HE bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine HE erfüllt
  4. für dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde

Bezüger einer Rente der Unfallversicherung werden den Bezügern einer Rente der Invalidenversicherung gleichgestellt. Das heisst, eine erhebliche Behinderung liegt dann vor, wenn ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent vorliegt oder eine HE der Unfall- oder Invaliditätsversicherung verfügt wurde.

Erhält eine Person keine Hilflosenentschädigung, gilt es zu klären, ob mindestens eine der zwei Voraussetzungen für eine HE erfüllt ist. Dies bedeutet, eine Person muss in mindestens bei einer der sechs Lebensverrichtungen (Abstehen, Absitzen, Abliegen/ An- und Auskleiden/ Körperpflege/ Verrichten der Notdurft/ Essen/ Fortbewegung im und ausser Haus sowie Kontaktpflege) regelmässig und dauerhaft auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sein, damit sie von der Ersatzabgabe befreit wird.

Bei Bezügern einer IV-Rente oder einer Hilflosenentschädigung der IV sollte die Ersatzbefreiung automatisch erfolgen, da die Behörden der Wehrpflichtersatzverwaltung darüber informiert werden.